
Erteilung einer Apothekenbetriesbserlaubnis
Den Apotheken obliegt die im öffentlichen Interesse gebotene Sicherstellung einer ordnungsgemäßen Arzneimittelversorgung der Bevölkerung. Wer im Landkreis Passau eine Apotheke betreiben will, bedarf der Erlaubnis des Landratsamtes Passau. Die Erlaubnis gilt nur für den Apotheker, dem sie erteilt ist, und nur für die in der Erlaubnisurkunde bezeichneten Räume.
Wir empfehlen eine rechtzeitige Antragstellung, da der ehrenamtliche Pharmazierat bei der Regierung von Niederbayern anzuhören ist. Die Apotheke darf erst eröffnet werden, nachdem wir bescheinigt haben, dass die Apotheke den gesetzlichen Anforderungen entspricht (Abnahme). Die Erlaubnis verpflichtet zur persönlichen Leitung der Apotheke in eigener Verantwortung.
Öffnungszeiten:
nach telefonischer Vereinbarung, darüber hinaus
Mo - Do: 8.00 bis 16.00 Uhr;
Fr. 8.00 bis 12.00 Uhr
Für Sie zuständig:
| Ansprechpartner | Telefon | Telefax | Zimmer Nr. | e-mail |
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Stefan Meier Aufgabenverantwortlicher | 0851/397-447 | 0851/490595-447 | 2.19 |  |
- Apothekenwesen
Antrag auf Erteilung einer Betriebserlaubnis nach dem Gesetz über das Apothekenwesen (ApothG)